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Vertrauenswürdige Wissenschaft

Unabhängigkeit ist einer der Grundwerte der EFSA. In Einklang mit ihrer Strategie hat sich die Behörde verpflichtet, die Unabhängigkeit ihrer Sachverständigen, Mitarbeiter, Methoden und Daten von jeglicher unzulässiger äußerer Einflussnahme zu schützen und sicherzustellen, dass sie über die hierfür erforderlichen Mechanismen verfügt.

Darüber hinaus kommen bei der Behörde eine Reihe robuster Maßnahmen und Arbeitspraktiken zur Anwendung, um die Unabhängigkeit ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu wahren und Interessenkonflikte zu vermeiden. In den im Juni 2017 überarbeiteten Unabhängigkeitsrichtlinien der EFSA sind alle diese Maßnahmen zusammengestellt und erläutert. Die Umsetzung dieser Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen, die im Beschluss zur Vermeidung von Interessenkonflikten festgelegt sind.

Bewährte Methoden der Risikobewertung

Die EFSA hat einen umfassenden Bestand an bewährten Methoden der Risikobewertung entwickelt, die bei der Arbeit des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien als Orientierungshilfe dienen. Der Wissenschaftliche Ausschuss der EFSA hat darüber hinaus eine Reihe von Empfehlungen für eine transparente Risikobewertung verabschiedet, um eine größtmögliche Transparenz seiner Arbeit zu gewährleisten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sämtliche vom Wissenschaftlichen Ausschuss und den Wissenschaftlichen Gremien angenommenen abschließenden wissenschaftlichen Gutachten sind das Ergebnis kollektiver Beratungen und Entscheidungen, bei denen jedes Mitglied gleiches Mitspracherecht hat. Kein einzelner Sachverständiger kann unangemessenen Einfluss auf die Entscheidungen des Gremiums nehmen.

Wissenschaftliche Divergenzen

Bevor die Arbeiten an einem wissenschaftlichen Gutachten aufgenommen werden, ergreift die EFSA eine Reihe von Maßnahmen um sicherzustellen, dass sie nicht Arbeiten ausführt, die bereits von anderen ähnlichen Stellen geleistet worden sind. Zu diesem Zweck tauscht die Behörde insbesondere Informationen über geplante Aktivitäten auf dem Gebiet der Risikobewertung mit ihrem Beirat aus, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und nutzt dabei das OpenEFSA-Portal sowie eine Datenbank mit den von den Mitgliedstaaten geplanten Arbeiten im Bereich der Risikobewertung.

Die EFSA verwendet auch große Sorgfalt darauf, so früh wie möglich potenzielle wissenschaftliche Divergenzen zwischen ihren Gutachten und den Arbeiten der Mitgliedstaaten oder anderer nationaler, regionaler oder internationaler Stellen zu erkennen. Werden solche Divergenzen festgestellt, kommt ein Verfahren zur Anwendung, das die EFSA für die Klärung und/oder Lösung strittiger Fragen eingerichtet hat. In Artikel 30 der Gründungsverordnung der EFSA und in den vom Beirat herausgegebenen Leitlinien für gute praktische Verfahrensweisen sind diese Verfahren dargelegt. Zwischen 2006 und 2018 wurden potenzielle Divergenzen in 13 Fällen ermittelt und geprüft.

Auswahl der wissenschaftlichen Sachverständigen

Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und ihrer Arbeitsgruppen werden ebenso wie andere externe Sachverständige, die zur Arbeit der EFSA beitragen, anhand objektiver und transparenter Kriterien entsprechend ihrer wissenschaftlichen Kompetenz und Kenntnisse ausgewählt. Während des Auswahlverfahrens werden die von den Bewerbern erklärten Interessen geprüft, um Interessenkonflikte zu vermeiden (siehe unten).

Vermeidung von Interessenkonflikten

Die EFSA unternimmt eine systematische Überprüfung der Angaben, die die Sachverständigen im Rahmen der Interessenerklärung (declaration of interest, DoI) übermitteln, und bewertet, ob ein erklärtes Interesse einen Interessenkonflikt darstellt. Der Prozess der Prüfung der jährlichen Interessenerklärungen (ADoIs) wird vom EFSA-Referat für Rechts- und Bestätigungsleistungen koordiniert und validiert.

Im Juni 2017 verabschiedete der Verwaltungsrat der EFSA neue Unabhängigkeitsrichtlinien, die den bisherigen Ansatz durch eine Reihe zusätzlicher Schutzmaßnahmen verstärken. Die überarbeiteten Richtlinien enthalten nun:

  • eine neue Definition dessen, was einen Interessenkonflikt darstellt, entsprechend den jüngsten Vorschriften der Europäischen Kommission für ihre Fachausschüsse;
  • ein umfassendes Regelpaket zur Wartezeit („cooling-off“): externe Sachverständige werden automatisch von einer Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien oder Arbeitsgruppen der EFSA ausgeschlossen, wenn sie in den vorangegangenen zwei Jahren bei Organisationen angestellt waren, die im Zuständigkeitsbereich der EFSA tätig sind, bzw. wenn sie diesen professionelle oder wissenschaftliche Beratung leisteten. Die Wartezeit gilt auch für Sachverständige, die Forschungsförderung (in Höhe von über 25% der insgesamt erhaltenen Forschungsförderung) von solchen Organisationen erhalten haben.
  • eine Verpflichtung für Sachverständige, den Anteil ihres jährlichen Einkommens von jeder Organisation, Einrichtung oder Firma anzugeben, deren Tätigkeiten in den Arbeitsbereich der EFSA fallen. Diese Angaben werden veröffentlicht und im Rahmen der Bewertung der Interessenerklärung berücksichtigt.
  • Für Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, die an Peer-Review-Sitzungen teilnehmen, gelten die gleichen Kontroll- und Transparenzmaßnahmen wie für Sachverständige der Wissenschaftlichen Gremien.

Ferner hat die EFSA Bestimmungen für die Umsetzung dieser neuen Richtlinien erarbeitet. Sie wendet diese neuen Durchführungsbestimmungen, die sie in ihrem Beschluss zur Vermeidung von Interessenkonflikten dargelegt hat, seit dem 1. Juli 2018 an. Die neuen Bestimmungen treten an die Stelle der Kriterien, die in den Vorschriften über Interessenerklärungen aus dem Jahr 2014 vorgegeben waren und bis zum 30. Juni 2018 in der EFSA bei der Prüfung der Interessenerklärungen zugrunde gelegt wurden.

Bei der Prüfung der von den Sachverständigen erklärten Interessen werden nicht nur die bedingungslosen Beschränkungen für Personen, die im Bereich der Lebensmittelindustrie beschäftigt sind oder Finanzbeteiligungen an Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs halten, berücksichtigt, sondern auch die im Hinblick auf den Auftrag der betreffenden Gruppe erklärten Interessen. Die Prüfungskriterien für die einzelnen Aktivitäten sind im Anhang zum Beschluss der EFSA zur Vermeidung von Interessenkonflikten transparent dargelegt.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung der einzelnen Interessenerklärungen entscheidet die EFSA, ob der Betreffende in der jeweiligen Wissenschaftlichen Gruppe mitwirken kann oder nicht, und falls ja, in welcher Funktion (z. B. als Vorsitz/stellvertretender Vorsitz oder Mitglied eines Wissenschaftlichen Gremiums oder einer Arbeitsgruppe).

Die EFSA führt nicht nur diese regelmäßigen Prüfungen der Interessenerklärungen durch, sondern kontrolliert auch regelmäßig zwei Mal jährlich eine repräsentative Stichprobe der bereits geprüften Interessenerklärungen auf Vollständigkeit und Kohärenz mit ihren Vorschriften.

Falls festgestellt wird, dass ein Sachverständiger es versäumt hat, einschlägige Angaben zu machen, die zur Ermittlung eines Interessenkonflikts geführt hätten, kann die EFSA ein bei Verstößen gegen die Vorschriften vorgesehenes Verfahren einleiten, das zur Folge haben kann, dass gegen den betreffenden Sachverständigen eine oder mehrere Maßnahmen ergriffen werden. Wird eine Maßnahme ergriffen, überprüft die EFSA die wissenschaftlichen Arbeiten, an denen der Sachverständige mitgewirkt hat, um zu klären, ob und in welchem Umfang der Betreffende das Arbeitsergebnis beeinflusst hat.

Die im Zuge dieser Verfahren gewonnenen Erkenntnisse werden dem Verwaltungsrat mitgeteilt, und seit 2019 veröffentlicht die EFSA einen jährlichen Bericht über die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Unabhängigkeit:

Interessenerklärungen

Alle Sachverständigen des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und ihrer Arbeitsgruppen müssen für jede EFSA-Gruppe, der sie angehören, eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen – einschließlich einer Verpflichtung zu unabhängigem Handeln – sowie eine jährliche Interessenerklärung abgeben. 

Die Sachverständigen sind gehalten, vor dem Eintritt in die jeweilige Wissenschaftliche Gruppe eine jährliche Interessenerklärung abzugeben und sie mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, sobald sich neue Interessen oder Änderungen bei einem zuvor erklärten Interesse ergeben.

Eine Interessenerklärung enthält Einzelheiten über aktuelle sowie bis zu fünf Jahre zurückliegende Aktivitäten in den folgenden Kategorien:

  • wirtschaftliche Interessen, einschließlich Aktien und sonstige Finanzanlagen
  • Mitgliedschaft in einem Verwaltungsgremium o. Ä.
  • Arbeitsverhältnisse
  • gelegentliche Beratungstätigkeit
  • Mitgliedschaft in einem wissenschaftlichen Beratungsgremium
  • Forschungsfinanzierung
  • geistige Eigentumsrechte
  • sonstige Mitgliedschaften oder Zugehörigkeiten
  • sonstige einschlägige Interessen

Die Sachverständigen sind außerdem verpflichtet, zu Beginn jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine mündliche Erklärung zu zusätzlichen Interessen abzugeben. Im Falle eines mündlich erklärten Interesses nehmen Mitarbeiter der EFSA eine entsprechende Prüfung vor; sollte ein Interessenkonflikt festgestellt werden, wird dem betreffenden Sachverständigen die Teilnahme an der Erörterung verwehrt. Mündliche Interessenerklärungen sowie das Prüfungsergebnis oder die Maßnahme, die ergriffen wurde, um das Auftreten eines festgestellten Interessenkonflikts zu vermeiden, werden im Sitzungsprotokoll erfasst und dokumentiert.

Mitarbeiter der EFSA

Die Mitarbeiter der EFSA handeln im öffentlichen Interesse und unterliegen nach dem für alle Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU geltenden EU-Beamtenstatut verschiedenen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zu unparteilichem Handeln und Integrität, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur umgehenden Meldung, falls sich Interessenkonflikte ergeben. Die EFSA organisiert für ihre Mitarbeiter regelmäßig Sensibilisierungsseminare mit dem Ziel, eine interne Kultur der Null-Toleranz gegenüber Parteilichkeit zu fördern.

Die EFSA verlangt sowohl von Bewerbern auf freie Stellen als Mitarbeiter als auch von Bediensteten und Beamten die Vorlage einer jährlichen Interessenerklärung, die vor der Einstellung geprüft wird, und stellt sicher, dass Mitarbeiter keinen Projekten zugewiesen werden, bei denen es zu Interessenkonflikten kommen könnte. Die jährlichen Interessenerklärungen leitender Mitarbeiter der EFSA werden proaktiv online veröffentlicht, obwohl hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht.

Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe

Gemäß den Verfahren der EFSA für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Aktivitäten der EFSA müssen alle juristischen und natürlichen Personen eine Interessenerklärung einreichen.

Darüber hinaus verlangt die EFSA von Bietern oder von Antragstellern auf Gewährung eines Zuschusses die Vorlage einer Interessenerklärung für jedes Mitglied des Teams, das für die Mitwirkung an dem Projekt vorgesehen ist.

Die EFSA prüft diese Interessenerklärungen und beurteilt anhand der in Anhang 2 des Beschlusses zur Vermeidung von Interessenkonflikten festgelegten objektiven und transparenten Kriterien, ob ein erklärtes Interesse einen Konflikt darstellt. Falls Interessenkonflikte festgestellt werden und der Bieter oder der Teilnehmer am Verfahren für die Zuschussvergabe nicht in der Lage ist, den Konflikt zu vermeiden oder einen geeigneten alternativen Sachverständigen vorzuschlagen, wird der betreffende Bieter oder Teilnehmer vom Verfahren ausgeschlossen.