Antragsverfahren für neuartige und traditionelle Lebensmittel
Überblick und Ablauf
Die Zulassung und Verwendung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten ist in der Europäischen Union seit 1997 mit der Verordnung EG 258/1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten harmonisiert worden. Im Jahr 2013 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung zu diesem Thema vor. Die Mitgesetzgeber, das Europäische Parlament und der Europäische Rat, erzielten eine Einigung über die neue Verordnung EU 2015/2283.
Ein Antragsteller, der beabsichtigt, ein neuartiges Lebensmittel in der EU auf den Markt zu bringen, sollte einen Antrag bei der Europäischen Kommission einreichen. Nachdem der Antrag auf seine Gültigkeit geprüft wurde, stellt die Europäische Kommission diesen den Mitgliedstaaten zur Verfügung und beauftragt die EFSA mit einer wissenschaftlichen Bewertung (Artikel 10).
Die Behörde gibt ihr Gutachten innerhalb von neun Monaten ab dem Datum des Eingangs eines gültigen Antrags seitens der Europäischen Kommission ab.
Ein Antragsteller, der beabsichtigt, ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland auf den EU-Markt zu bringen, hat die Möglichkeit, die Europäische Kommission hierüber in Kenntnis zu setzen (Artikel 14). In diesem Fall und nach Prüfung der Gültigkeit leitet die Kommission die Benachrichtigung an die Mitgliedstaaten und die EFSA weiter. Der Mitgliedstaat oder die Behörde hat dann vier Monate lang die Möglichkeit der Europäischen Kommission hinreichend begründete Sicherheitsbedenken gegen das Inverkehrbringen des betreffenden traditionellen Lebensmittels zu übermitteln. Wurden bei der Kommission hinreichend begründete Sicherheitsbedenken geltend gemacht, so wird das betreffende traditionelle Lebensmittel nicht für den Markt zugelassen (Artikel 15). In diesem Fall kann der Antragsteller bei der Kommission einen Antrag einreichen, der die dokumentierten Daten zu den erhobenen Sicherheitsbedenken enthält (Artikel 16).
Die EFSA gibt innerhalb von 6 Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags ein Gutachten ab. Dieses Verfahren findet seit dem 1. Januar 2018 Anwendung.