Zuständige Organisationen in den Mitgliedstaaten
Derzeit bilden mehr als 300 Universitäten, Institute, Regierungs-, öffentliche und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen ein Netz von mitgliedstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der EFSA erstreckt.
Die EFSA fördert die Beziehungen zwischen diesen Organisationen durch die Koordinierung gemeinsamer Tätigkeiten, den Informationsaustausch sowie die Konzipierung und Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte. Diese Vernetzung fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in den wissenschaftlichen Bereichen.
Die zuständigen Organisationen in den Mitgliedstaaten nehmen verschiedene Aufgaben zur Unterstützung der Arbeit der EFSA wahr, darunter vorbereitende Arbeiten für wissenschaftliche Gutachten, wissenschaftliche und technische Unterstützung, Erhebung von Daten und Identifizierung neu auftretender Risiken. Einige dieser Aufgaben können in Form von Finanzhilfen finanziell unterstützt werden.
Förderfähig sind nur Organisationen‚ die im Verzeichnis der zuständigen Organisationen (auch als Verzeichnis nach Artikel 36 bezeichnet) aufgeführt sind. Die Erstellung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen ist gemäß Artikel 36 der Gründungsverordnung der EFSA vorgeschrieben.
Im Jahr 2019 wurde das Verzeichnis der zuständigen Organisationen unter Anwendung eines neuen Verfahrens und Instruments erneuert.
Das Verzeichnis wird laufend aktualisiert. Die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen können Organisationen für das Verzeichnis benennen.
Nachstehend finden Sie Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer nationalen EFSA-Kontaktstelle oder bei der EFSA (cooperation.article36 [at] efsa.europa.eu (cooperation[dot]article36[at]efsa[dot]europa[dot]eu)).
Häufig gestellte Fragen
1. Was sind „zuständige Organisationen?
Der Begriff stammt aus Artikel 36 der Gründungsverordnung der EFSA (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), weshalb diese Organisationen auch als „Organisationen nach Artikel 36“ bezeichnet werden.
Organisationen können als zuständige Organisationen angesehen werden, wenn sie
- in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der EFSA erstreckt,
- eine Reihe von Zulassungskriterien erfüllen, z. B. Unabhängigkeit und wissenschaftliches Know-how gewährleisten, und
- von einem Mitgliedstaat zur Aufnahme in das Verzeichnis der zuständigen Organisationen benannt werden.
2. 2. Wie wird eine Organisation von einem Mitgliedstaat benannt?
Organisationen, die die in den Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 2230/2004) festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, können von den Mitgliedstaaten für die Aufnahme in das Verzeichnis benannt werden. Die nationalen Kontaktstellen der EFSA unterstützen ihre nationalen Organisationen bei der Benennung. Der Verwaltungsrat der EFSA aktualisiert das Verzeichnis der zuständigen Organisationen regelmäßig auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten.
3. Wie wird das Verzeichnis aktualisiert?
Das Verzeichnis der zuständigen Organisationen wird vom Verwaltungsrat der EFSA laufend aktualisiert, damit es stets auf dem neuesten Stand und nützlich für die Vernetzung ist. Dazu werden neue von den Mitgliedstaaten benannte Organisationen in das Verzeichnis aufgenommen und Organisationen, die zurückgezogen wurden, entfernt.
Die nationalen Kontaktstellen der EFSA unterstützen und erleichtern die Pflege des Verzeichnisses auf nationaler Ebene.
4. Welche Rolle spielt die Kontaktstelle bei der Aktualisierung des Verzeichnisses?
Die Kontaktstellen sind damit betraut, die Führung des Verzeichnisses der zuständigen Organisationen auf nationaler Ebene zu erleichtern und zu unterstützen.
Insbesondere stehen die nationalen Kontaktstellen der EFSA mit den Organisationen und anderen Akteuren in ihrem Land in Kontakt, um
- den Kontakt mit dem Netz der zuständigen Organisationen aktiv zu pflegen,
- Informationen über eine Organisation zu erheben, damit die Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene geprüft werden kann,
- die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene zu erleichtern,
- das Benennungsverfahren auf nationaler Ebene zu unterstützen,
- die EFSA zu kontaktieren, um die Aktualisierung des Verzeichnisses der für ihr Land zuständigen Organisationen zu beaufsichtigen.
5. Welche Fristen gelten für die Aktualisierung des Verzeichnisses?
Die Aufnahme neuer Organisationen in das Verzeichnis wird vom Verwaltungsrat der EFSA genehmigt, der regelmäßig viermal im Jahr zusammentritt. Die Ständige Vertretung des Landes bei der EU in Brüssel muss der EFSA mindestens einen Monat vor der Sitzung des Verwaltungsrats neue Benennungen oder wesentliche Änderungen an den Organisationen übermitteln.
Die Organisationen können ihre Kontaktdaten direkt online aktualisieren.
6. Was sollte eine Organisation tun, wenn sie in das Verzeichnis aufgenommen werden möchte?
Organisationen, die in das Verzeichnis aufgenommen werden möchten, sollten sich an ihre nationale Kontaktstelle wenden, die das Verfahren erläutert.
Die Kontaktdaten der Kontaktstellen sind auf der EFSA-Website hier abrufbar.
7. Was sollte eine zuständige Organisation, die ins Verzeichnis aufgenommen wurde, tun, wenn Änderungen an der Organisation vorgenommen werden?
Bei Änderungen an Organisationen, die ins Verzeichnis aufgenommen wurden, sollte unverzüglich die jeweilige Kontaktstelle informiert werden. Die Kontaktstelle prüft die Art der Änderungen und unterstützt die Einleitung der entsprechenden Verfahren.